Rechtlicher Hinweis – nur für Eingeweihte?

Wenn sogar RechtsexpertInnen dreimal lesen müssen

Ein gut formulierter rechtlicher Hinweis verhilft Nutzern zu deren Recht

Ausschnitt aus einer E-Mail

Wow! Ein rechtlicher Hinweis in nur einem Satz. Klingt einfach, oder?

Mitglieder in Österreich können sich gemäß des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (“KoPl-G”) bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens hinsichtlich strafrechtswidriger Inhalte oder der Überprüfungsmöglichkeit bei Beschwerden wegen angeblich ungerechtfertigter oder mangelnder Löschung unter bestimmten Voraussetzungen an die dafür eingerichtete Beschwerdestelle (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) wenden (siehe § 7 KoPl-G).

Alles klar? Sehen wir einmal genauer hin:

Anzahl der Wörter in dem Satz:55
Zeichen einschließlich Leerzeichen:503
Anzahl der Substantive in dem Satz:19
Wörter mit 12-14 Zeichen:3
Wörter mit 15-19 Zeichen:8
Wörter mit 20-25 Zeichen:2
Grammatikfehler:1
Unklarer Bezug:1

Muss ein rechtlicher Hinweis tatsächlich so schwer lesbar sein?

In der Regel sind verschiedene Varianten denkbar. Eine Version in Einfacher Sprache sollte jedenfalls auf eine geeignete Satzlänge, Wortlänge, auf den Verbalstil und eine übersichtliche Gliederung setzen.

Vorschlag 1: Übersichtliche Gliederung

Sie wohnen in Österreich und haben eine Beschwerde?

In Österreich gibt es eine Stelle, bei der sich Nutzer von Online-Plattformen in gewissen Fällen beschweren können. Die Stelle trägt den Namen „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“.

Die Beschwerdestelle ist zuständig

  1. wenn Sie mit dem Meldeverfahren für gesetzlich verbotene Inhalte nicht zufrieden sind oder
  2. wenn Sie sich darüber beschwert haben, dass Inhalte entweder nicht gelöscht oder ohne ausreichenden Grund gelöscht wurden, und Sie keine Antwort oder Mitteilung über das Ergebnis bekommen haben,
  3. und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (“KoPl-G”), insbesondere § 7.

Vorschlag 2: Verständlicher Fließtext

In Österreich haben Nutzer von Online-Plattformen erweiterte Rechte. Nutzer können sich bei der „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ beschweren, wenn sie mit dem Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte nicht zufrieden sind. Auch wenn Nutzer sich bereits darüber beschwert haben, dass Inhalte entweder nicht gelöscht oder ohne ausreichenden Grund gelöscht wurden, und keine Antwort oder Mitteilung über das Ergebnis erhalten haben, ist die RTR-GmbH zuständig.

Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (“KoPl-G”), insbesondere § 7. Dort finden Nutzer weitere Informationen zu den Voraussetzungen für ihre Beschwerde.

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